Samstag, 16. Januar 2021

drei Anleiheinhaberinnen Anfechtungsklagen zum Landgericht München II erhoben (Klage der Koch Münzhandel + Verwaltung SE, zum Landgericht München II, Az. 1 HK O 3076/​16, Klage der EMB Consulting SE, zum Landgericht München II, Az. 1 HK O 3131/​16; Klage der EMB Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rolf Koch, Rohnsweg 50, 37085 Göttingen, zum Landgericht München II Az.: 8 O 3207/​16).

 Diese Beschlüsse waren Gegenstand diverser Rechtsstreitigkeiten. Gegen die Beschlüsse haben drei Anleiheinhaberinnen Anfechtungsklagen zum Landgericht München II erhoben (Klage der Koch Münzhandel + Verwaltung SE, zum Landgericht München II, Az. 1 HK O 3076/​16, Klage der EMB Consulting SE, zum Landgericht München II, Az. 1 HK O 3131/​16; Klage der EMB Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rolf Koch, Rohnsweg 50, 37085 Göttingen, zum Landgericht München II Az.: 8 O 3207/​16). Das LG München II hat diese Klage unter dem Az. 1 HK O 3131/​16 verbunden und die Beschlüsse mit Urteil vom 25.10.2018 für unwirksam erklärt. Auf die Berufung der Carpevigo AG hin hat das OLG München mit Beschluss vom 7.8.2019, Az. 23 U 3843/​18 die Berufung der Carpevigo AG zurückgewiesen. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 Az. XI ZR 417/​19 wurde die von der Carpevigo AG gegen den Beschluss des OLG München eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit sind die am 22.6.2016 gefassten Beschlüsse rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.

Um eine umfassende Rechtssicherheit auch für die Vergangenheit zu erreichen. schlägt der gemeinsame Vertreter vor, über diese Beschlüsse nochmals abzustimmen und sie nachträglich rückwirkend für wirksam zu erklären. Hierdurch soll deren Gültigkeit und Wirksamkeit für alle Anleihegläubiger außer Zweifel gestellt werden.

Es wird deshalb der folgende Beschlussgegenstand zur Abstimmung gestellt:

“Die in der Gläubigerversammlung vom 22.6.2016 gefassten Beschlüsse über

die Geltung des am 05.08.2009 in Kraft getretenen SchVG vom 31.07.2009 – sog. Opt-In und

die Anpassung der Regelung zur Laufzeit und Verzinsung sowie zur Höhe des Rückzahlungsbetrages der Anleihe

werden hiermit in der o.a. Fassung, in der sie bereits in der Gläubigerversammlung vom 22.6.2016 zur Abstimmung gestellt wurden, vollumfänglich bestätigt und hilfsweise nochmals neu gefasst.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Zahltag

  Markets Argentina Official Says Country Made Payments on Sovereign Debt Nation had almost $4 billion due on a slate of notes Thursday Auth...