Hallo Rolf,
ist dir klar, dass durch den Einschub von § 19 Abs. 6 SchVG in das Schuldverschreibungsgesetz zum 1.1.2021 das SchVG praktisch bedeutungslos geworden ist?
Der gemeinsame Vertreter kann nun nach Belieben über StaRUG JEDE Restrukturierung durchziehen, er hat jetzt auch außerhalb der Insolvenz die allumfassenden Befugnisse wie in einem Insolvenzverfahren.
M.E. hat der Gesetzgeber hier die Weichen gestellt, um eine Vielzahl ansonsten demnächst zu erwartender Unternehmenszusammenbrüche einseitig auf Kosten der Bondholder zu verhindern. Liegt wohl daran, dass die Bondholder am schlechtesten oder gar nicht organisiert sind und keine Lobby haben.
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