Sonntag, 4. April 2021

gdp-kicker steuerfrei

 Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte zu Unrecht die vom

Kläger in den Jahren 2007 und 2008 vereinnahmten laufenden Erträgnisse aus

den GDP-Bonds i. H. von 18.931 EUR bzw. 30.177 EUR nach Maßgabe des § 20

Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt hat. Vielmehr

hat der Kläger im Jahr 2006 nach dem Tausch der „EO-Units“ und der damit

verbundenen Trennung in die „Par-Schuldverschreibungen“ und die „GDP-Bonds“

mit den „GDP-Bonds“ eine nicht steuerbare Vermögensanlage spekulativen

Charakters erworben

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