Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte zu Unrecht die vom
Kläger in den Jahren 2007 und 2008 vereinnahmten laufenden Erträgnisse aus
den GDP-Bonds i. H. von 18.931 EUR bzw. 30.177 EUR nach Maßgabe des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt hat. Vielmehr
hat der Kläger im Jahr 2006 nach dem Tausch der „EO-Units“ und der damit
verbundenen Trennung in die „Par-Schuldverschreibungen“ und die „GDP-Bonds“
mit den „GDP-Bonds“ eine nicht steuerbare Vermögensanlage spekulativen
Charakters erworben
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