B. Gläubigerversammlung § 124 I. Im Allgemeinen 1) Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Voraussetzungen, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massregeln vorsieht. 2) Die einzelnen Gläubiger können, soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorliegen, ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.
§ 125 II. Stundung 1) Vom Zeitpunkt der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur endgültigen Beschlussfassung und Beendigung des Genehmigungsverfahrens, soweit ein solches notwendig ist, bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet. 2) Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung. 3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.
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