Sonntag, 3. Oktober 2021

Depotübertrag mit Gläubigerwechsel ( § 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG) Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag mit Gläubigerwechsel ( § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG)

 

Depotübertrag mit Gläubigerwechsel ( § 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG)

Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag mit Gläubigerwechsel ( § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG)

162 Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts i. S. von § 20 Absatz 2 EStG auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich als Veräußerung des Wirtschaftsguts.

163 Eine nach § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG fingierte Veräußerung ist nur dann kapitalertragsteuerpflichtig, wenn sich nach der Übergangsregelung in § 52 Absatz 28 EStG eine materielle Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 20 Absatz 2 EStG ergeben würde.

Beispiel:

A überträgt an B Aktien, die er im Jahr 2006 erworben hat.

Lösung:

Die Übertragung stellt keine steuerpflichtige Veräußerung i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG dar.

164 Die auszahlende Stelle muss die anfallende Kapitalertragsteuer vom Kunden einfordern bzw. das Betriebsstättenfinanzamt informieren, soweit der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird (entsprechende Anwendung von § 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG).

OFD Frankfurt/M. - S 2252 A - 104 - St 219

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

geänderte Fassung durch 

Bezug:  BStBl 2016 I, 85 BStBl 2016 I, 475 BStBl 2016 I, 527 BStBl 2017 I, 739 BStBl 2018 I, 52 BStBl 2018 I, 624 BStBl 2018 I, 85


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