Depotübertrag mit Gläubigerwechsel ( § 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG)
Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag mit Gläubigerwechsel ( § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG)
162 Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts i. S. von § 20 Absatz 2 EStG auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich als Veräußerung des Wirtschaftsguts.
163 Eine nach § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG fingierte Veräußerung ist nur dann kapitalertragsteuerpflichtig, wenn sich nach der Übergangsregelung in § 52 Absatz 28 EStG eine materielle Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 20 Absatz 2 EStG ergeben würde.
A überträgt an B Aktien, die er im Jahr 2006 erworben hat.
Lösung:
Die Übertragung stellt keine steuerpflichtige Veräußerung i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG dar.
164 Die auszahlende Stelle muss die anfallende Kapitalertragsteuer vom Kunden einfordern bzw. das Betriebsstättenfinanzamt informieren, soweit der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird (entsprechende Anwendung von § 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG).
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
geänderte Fassung durch
Bezug: BStBl 2016 I, 85 BStBl 2016 I, 475 BStBl 2016 I, 527 BStBl 2017 I, 739 BStBl 2018 I, 52 BStBl 2018 I, 624 BStBl 2018 I, 85
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