Sonntag, 12. Dezember 2021

1. Durchführung der Verkaufsangebotabgabe 1.1. Verkaufsangebotserklärung und Sperrvermerk Wertpapierinhaber können Verkaufsangebote nur innerhalb der Angebotsabgabefrist abgeben. Die Verkaufsangebotsabgabe kann nur gegenüber einem depotführenden Kreditinstitut oder einem depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen (nachfolgend „depotführendes Institut“) erklärt

 1. Durchführung der Verkaufsangebotabgabe 1.1. Verkaufsangebotserklärung und Sperrvermerk Wertpapierinhaber können Verkaufsangebote nur innerhalb der Angebotsabgabefrist abgeben. Die Verkaufsangebotsabgabe kann nur gegenüber einem depotführenden Kreditinstitut oder einem depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen (nachfolgend „depotführendes Institut“) erklärt werden. Wertpapierinhaber, die ein Verkaufsangebot für ihre Wertpapiere oder einen Teil ihrer Wertpapiere abgeben wollen, sollen zur Verkaufsangebotabgabe a.) die Verkaufsangebotsabgabe unter Angabe von Stückzahl und einem Preis kleiner bzw. gleich dem Maximalpreis in % des Nennwertes der angedienten Wertpapiere schriftlich gegenüber dem depotführenden Institut erklären, wobei Gebots schritte von 0,05% zu berücksichtigen sind – Hinweis für Wertpapierdienstleister: Sollte das technisch nicht darstellbar sein, bitten wir den Maximalpreis anzugeben - , und b.) die Wertpapiere, für die das Verkaufsangebot abgegeben werden soll, durch ihr depotführendes Institut mit einem Sperrvermerk versehen lassen. Die Abgabe des Verkaufsangebotes wird mit Zugang der Verkaufsangebotsabgabeerklärung bei dem depotführenden Institut und Setzung des Sperrvermerks wirksam. Die Wertpapierinhaber erklären mit der Verkaufsangebotsabgabe, dass die angedienten Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt und bis zur etwaigen Eigentumsübertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen sowie frei von Rechten Dritter sind und bleiben werden. Mit der Abgabe des Verkaufsangebotes weisen die jeweiligen Wertpapierinhaber ihr depotführendes Institut an, die in der Verkaufsangebotserklärung bezeichneten Wertpapiere zunächst in ihrem Depot zu belassen, jedoch mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Der Sperrvermerk darf auch bei möglichen Verzögerungen der Eigentumsübertragung nicht entfernt werden. Weiter beauftragen und bevollmächtigen die jeweiligen verkaufsangebotsabgebenden Wertpapierinhaber ihr depotführendes Institut, unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB, alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen zur Abwicklung ihres Verkaufsangebotes vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sowie im Fall der Annahme der Verkaufsangebote durch den Auffordernden (vgl. Ziffer 2.3) den Eigentumsübergang der eingereichten Wertpapiere auf den Auffordernden herbeizuführen. Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung der Verkaufsangebote unwiderruflich erteilt. 1.2. Abwicklung des Verkaufsangebotes und Kaufpreiszahlung Für die weitere Abwicklung der Verkaufsangebote ist es erforderlich, dass die depotführenden Institute a.) spätestens an dem auf das Ende der Angebotsabgabefrist folgenden Bankarbeitstag (22.12.2021, 18:00 Uhr) dem Auffordernden Stückzahlen und Preise der angedienten

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ven 3.11.25