Donnerstag, 3. November 2022

Aus der nationalen FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV), die aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen) initiiert wurde, ergibt sich durch die Regelungen des § 1 FATCA-USA-UmsV die gesetzliche Verpflichtung für deutsche meldepflichtige

 Aus der nationalen FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV), die aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen) initiiert wurde, ergibt sich durch die Regelungen des § 1 FATCA-USA-UmsV die gesetzliche Verpflichtung für deutsche meldepflichtige Finanzinstitute zur Datenerhebung von Kontoinformationsdaten, Übermittlung an und Weiterleitung durch das BZSt.

Die meldepflichtigen Informationen des Abkommens umfassen grundlegende Kontoinformationsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr (Kontostand, Erträge) und persönliche Angaben des gemeldeten Kontoinhabers, die zur genauen Zuordnung der Person dienen. Dazu gehören beispielsweise auch Vor- und Nachname, Steueridentifikationsnummer, Adresse und Geburtsdatum.

Die Datenerhebung dient dem Zweck, die Vollständigkeit und Richtigkeit der maßgebenden Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Kapitaleinkünfte zu verbessern und somit ein vollumfängliches Besteuerungsverfahren gewährleisten zu können, indem ein Austausch von Kontoinformationen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland stattfindet.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das BZSt für die Annahme und Weiterleitung der Finanzkontendaten zuständig.

Die erhobenen Daten deutscher meldepflichtiger Finanzinstitute gelangen über die Weiterleitung durch das BZSt direkt an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika "Internal Revenue Service (IRS)" und stehen dem dort für die Besteuerung zuständigen Wirkungsbereich zur Verfügung.

Gleichzeitig empfängt das BZSt durch den IRS übermittelte Kontoinformationsdaten von US-amerikanischen meldepflichtigen Finanzinstituten und übermittelt diese dann an die zuständigen deutschen Finanzämter.

Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland.

Informationen über die durch den IRS geschaffenen Erleichterungen bei der Abgabe der US-Staatsbürgerschaft erhalten Sie auf dieser Internetseite des IRS.

Einen gemeinsam veröffentlichten FAQ-Katalog des US-Department of the Treasury, des US-Department of State, des IRS und der US-Social Security Administration, der sich hauptsächlich dem Verfahren zur Erlangung einer US-TIN widmet, finden Sie auf dieser Internetseite des US-Department of State.

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