07. Juni 2021
Bundesfinanzhof hält Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig
Aktuell können Steuerpflichtige Aktienveräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus anderen Aktienveräußerungen ausgleichen. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist nach aktueller Rechtslage ausgeschlossen. Gegen die eingeschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit klagte ein betroffener Anleger vor dem Bundesfinanzhof, der nun wiederum dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob es mit § 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 S. 5 Einkommensteuergesetz (EstG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 (jetzt § 20 Abs. 6. S. 4 EStG) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Die nun vom Bundesverfassungsgericht erwartete Entscheidung hat auch für Kleinanleger weitreichende Folgen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Aktienveräußerungen für verfassungswidrig erklären, könnte dies für viele Anleger zu Steuererstattungen führen.
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