Samstag, 30. März 2024

Prof Piltz Gegenseitigkeit mit Argentinien (wohl nicht mehr)

 

Anhang Hinweise zur Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§ 110 II Nr. 1 und 2 ZPO) und zur Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 328 I Nr. 5 ZPO bzw. § 109 IV FamFG)

Aus dem Buch Internationales Zivilprozessrecht

  • Reinhold Geimer

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