77 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf
dieses Ziel verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur
Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich
sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine
Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste.
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