Samstag, 30. Januar 2021

Die standesrechtliche Verantwortung scheidet beim Nichtanwalt als Gläubiger aus. Neben der zivilrechtlichen Haftung aus dem Anwaltsdienstvertrag bleibt es beim ehemaligen Anwalt weiterhin auch bei der strafrechtlichen Verantwortung. Seine Haftung richtet sich zwar nicht mehr nach dem privilegierten Amtsdelikt des § 352 StGB (Gebührenüberhebung), sondern insbesondere nach § 263 BGB (Betrug).

 

Anwaltshonorar
Kann ein nicht mehr zugelassener Anwalt noch seine Gebühren abrechnen?
von Ri Andreas Möller, Münster
Auch ein nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt darf seine Ansprüche einfordern und die Berechnungen seiner Ansprüche unterzeichnen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (BGH 6.5.04, IX ZR 85/03, n.v.; Abruf-Nr. 041615).
Sachverhalt
Der Kläger ist nicht mehr als Anwalt zugelassen. Er klagte Honorarforderungen auf der Grundlage von ihm erstellter Berechnungen ein. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da er sein Honorar nicht gemäß den Anforderungen des § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO vorgenommen habe. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben.
Entscheidungsgründe
§ 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO setzt zwar voraus, dass ein Anwalt selbst die Berechnung seiner Honoraransprüche unterzeichnet. Die Vorschrift ist aber entsprechend auf den ehemaligen Anwalt anzuwenden, da auch dieser die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung trägt. Darüber hinaus würde man den ehemaligen Anwalt sonst in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise zwingen, sich der Vergütungsansprüche zu entäußern. Denn ein bestellter Abwickler ist nicht zur Geltendmachung des Honorars außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 55 Abs. 3 S. 2 BRAO) verpflichtet.
Praxishinweis
Der Anwalt übernimmt mit der Unterzeichnung die zivilrechtliche, strafrechtliche und standesrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 18 Rn. 10). Die standesrechtliche Verantwortung scheidet beim Nichtanwalt als Gläubiger aus. Neben der zivilrechtlichen Haftung aus dem Anwaltsdienstvertrag bleibt es beim ehemaligen Anwalt weiterhin auch bei der strafrechtlichen Verantwortung. Seine Haftung richtet sich zwar nicht mehr nach dem privilegierten Amtsdelikt des § 352 StGB (Gebührenüberhebung), sondern insbesondere nach § 263 BGB (Betrug).
Umstritten ist, ob eine durch den Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Berechnung den Anforderungen des § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO genügt (bejahend OLG Düsseldorf MDR 00, 360; kritisch Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 10 Rn. 25).
Nach § 10 RVG ergeben sich insoweit keine Änderungen, da nach Abs. 1 S. 1 der Anwalt die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann.
Abweichend von § 18 BRAGO reicht es aber aus, wenn in der Rechnung statt der angewandten Kostenvorschriften die angewandten Nrn. des VV RVG genannt werden, § 10 Abs. 2 RVG.
Quelle: RVG professionell - Ausgabe 08/2004, Seite 144

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