AMT FÜR AUSLANDSVERMÖGENSKONTROLLE
Venezuela-Sanktionsvorschriften
31 CFR Teil 591
ALLGEMEINE LIZENZ NR. 40A
zur Genehmigung bestimmter Transaktionen im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von
Flüssiggas nach Venezuela
(a) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (b) dieser Allgemeingenehmigung sind alle Transaktionen und
Aktivitäten im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Flüssiggas
Gas nach Venezuela, an denen die Regierung von Venezuela, Petróleos de Venezuela, S.A.
(PdVSA) oder einer Einrichtung, an der PdVSA direkt oder indirekt einen Anteil von 50 Prozent oder mehr hält
die durch E.O. 13850 vom 1. November 2018, geändert durch E.O. 13857 vom
25. Januar 2019, oder E.O. 13884 vom 5. August 2019, jeweils in der Fassung der Venezuela
Sanctions Regulations, 31 CFR part 591 (die VSR), sind bis 12:01 Uhr östlicher
Eastern Daylight Time, 12. Juli 2023.
(b) Diese allgemeine Lizenz genehmigt nicht:
(1) jegliche Sachleistungen in Form von Erdöl oder Erdölprodukten; oder
(2) Jegliche Transaktionen oder Aktivitäten, die anderweitig durch die VSR verboten sind oder die durch einen
31 CFR, Kapitel V, verboten sind oder an denen andere gesperrte Personen als PdVSA, ein Unternehmen
an denen PdVSA direkt oder indirekt zu 50 Prozent oder mehr beteiligt ist, oder an Personen der Regierung von Venezuela
von Venezuela, die ausschließlich gemäß E.O. 13884 gesperrt ist.
(c) Mit Wirkung vom 7. Juli 2022 wird die Allgemeine Lizenz Nr. 40 vom 12. Juli 2021 ersetzt und
durch diese Generallizenz Nr. 40A ersetzt und aufgehoben.
Anmerkung zur Allgemeinen Lizenz Nr. 40A: Diese Allgemeingenehmigung entbindet niemanden
von der Einhaltung der Anforderungen anderer Bundesbehörden, einschließlich des Department of Commerce
Department of Commerce's Bureau of Industry and Security
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