RATGEBER
GEZ-Nachfolger vor EuGHRundfunkbeitrag in bar kann abgelehnt werden
Auch wenn der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist, möchte ihn aber doch kaum einer bezahlen. Um sich vor der Gebühr zu drücken, verfällt mancher darauf, die Gebühr nur bar bezahlen zu wollen. Das ist so nicht vorgesehen. Diese Regelung kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch so bleiben.
Im Streit darum, ob der Rundfunkbeitrag auch in bar entrichtet werden kann, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten kann. Aber er kann diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken. Eine solche Beschränkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen kann (Rechtssachen C-422/19 und C-423/19).
Wie war der Fall?
Bereits vor einigen Jahren wies ein findiger Journalist in seinem Blog darauf hin, wie man sich vor der Zwangsabgabe drücken könnte. Nämlich durch Barzahlung. Ihm fiel auf, dass im Gebührenbescheid des Rundfunkbeitrages nur zwei Zahlungsmöglichkeiten angegeben werden - Einzugsermächtigung oder Überweisung.
Doch laut Paragraf 14 des Bundesbankgesetzes sind "in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel". Was wiederum zur Folge hat, dass die Barzahlung niemand ablehnen darf - auch der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht. Und tatsächlich wurden zumindest vorübergehend keine weiteren Forderungen mehr an ihn gestellt.
Muss öffentliche Stelle Bargeld akzeptieren?
Dieser Trick fand schnell Nachahmer. Der Journalist und ein weiterer Mitstreiter zogen aber auch vor Gericht, um ihren Anspruch auf Bargeldzahlung mit der beschriebenen Argumentation gegenüber dem Hessischen Rundfunk (HR) durchzusetzen - die Satzung des HR schließt das aber aus. Bisher allerdings ohne Erfolg, was sich nun aber ändern könnte. Der Rechtsstreit ist inzwischen vor dem Bundesverwaltungsgericht gelandet, das wiederum den EuGH um Rat gebeten hat.
Der zuständige Gutachter am EuGH, Generalanwalt Giovanni Pitruzzella, hatte zuvor klargestellt, dass in aller Regel eine Pflicht zur Annahme von Scheinen und Münzen besteht. Nur in Ausnahmen könne dies im öffentlichen Interesse begrenzt werden. Und zwar dann, wenn sich zwei Vertragspartner auf eine andere Zahlungsweise einigen und wenn nationale Gesetzgeber im öffentlichen Interesse die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel begrenzen. Hier sieht Pitruzzella aber nur wenig Spielraum, da Währungspolitik ausschließlich EU-Sache sei.
Verpflichtung zur Annahme von Münzen kann beschränkt werden
Der EuGH gelangt in seinem Urteil jedoch zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, für die Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zuständig sind, sofern es in der Regel möglich ist, mit Euro-Bargeld zu zahlen. Somit kann ein Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet.
In einem zweiten Schritt stellt der EuGH fest, dass der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zu deren Annahme impliziert, diese Verpflichtung aber von den Mitgliedstaaten grundsätzlich aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden kann. Vorausgesetzt, dass diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind, was unter anderem bedeutet, dass andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssen.
Nach dem EuGH-Urteil muss nun das Bundesverwaltungsgericht prüfen, ob es in diesem Fall tatsächlich verhältnismäßig ist, die Zahlung mit Bargeld nicht zuzulassen. Dabei muss vor allem berücksichtigt werden, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind.
Quelle: ntv.de, awi
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